Tarifordnung für den Pfarrcaritas-Kindergarten "St. Stephan"                           
                                  ( Kindergarten und Krabbelstube)

Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist für Kinder

- vor dem vollendeten 30. Lebensmonat,

- nach dem vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt für die Betreuung ab 13.00 Uhr  (Nachmittagstarif),

- die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen,                                                                                                                                 

  kostenpflichtig.

§ 1 Bewertung des Einkommens

(1) Der von den Eltern für Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung zu erbringende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat. Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 9 des Oö. Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes und deren Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern und allfälligen Einkünften des Kindes (z.B. Waisenrente) zusammen.

(2) Für die Berechnungen des Bruttoeinkommens gemäß § 2 Abs. 3 Oö. Elternbeitragsverordnung 2018 sind

- entweder die Einkünfte eines Jahres (z. B. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch einen Jahreslohnzettel)

- oder die Einkünfte der letzten 3 Monate nachzuweisen.

(3) Die gemäß § 2 der zitierten Verordnung ermittelte Berechnungsgrundlage bildet die Grundlage für die Berechung des Elternbeitrages für das jeweilige Arbeitsjahr. Veränderungen der Einkommenssituation während des Arbeitsjahres sind dem Rechtsträger unverzüglich bekannt zu geben und finden jeweils im darauf folgenden Monat Berücksichtigung.

(4) Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht bis zum 15. Juli nach, ist mit Beginn des Arbeitsjahres der Höchstbeitrag zu leisten.

§ 2 Elternbeitrag

(1) Eltern oder Erziehungsberechtigte haben einen monatlichen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) für ihr Kind

- vor dem vollendeten 30. Lebensmonat bzw.

- nach dem vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt für die Betreuung ab 13.00 Uhr 

(2) Mit dem Elternbeitrag sind alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung abgedeckt, ausgenommen

- eine allenfalls verabreichte Verpflegung,

- ein möglicher Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Transport zur bzw. von der Kinderbetreuungseinrichtung und

- angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge gemäß § 13 Oö. Elternbeitragsverordnung 2018.

(3) Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch im Ausmaß von 20 Wochenstunden gemäß § 3a

Abs. 1 und 4 Oö. Kinderbildungs- und betreuungsgesetz wird kein Elternbeitrag eingehoben.

(4) Der Elternbeitrag wird für 11 Monate berechnet und versteht sich inklusive Umsatzsteuer. Für den Besuch der Krabbelstube ist der Elternbeitrag gemäß § 6 der Tarifordnung im Monat, in welchem das Kind den 30. Lebensmonat vollendet, letztmalig in voller Höhe zu leisten.

(5) Der Elternbeitrag wird mittels Bankeinzug 11 Mal pro Jahr eingehoben.

(6) Ist ein Kind mehr als 4 Wochen pro Monat durchgehend wegen Erkrankung am Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung verhindert, so wird bei Vorlage einer ärztlichen Bestätigung der Elternbeitrag für diesen Monat zur Hälfte ermäßigt.

§ 3 Mindestbeitrag

(1) Der monatliche Mindestbeitrag beträgt:

- für Kinder unter drei Jahren 51 Euro,

- für Kinder über drei Jahren 44 Euro und

- für den Nachmittagstarif 44 Euro, der sich bei Inanspruchnahme des Drei-Tages-Tarifs auf 70 % und bei Inanspruchnahme des Zwei-Tages-Tarifs auf 50 % des Mindestbeitrags reduziert.

(2) Auf Antrag bei der Marktgemeinde Thalheim bei Wels kann der Mindestbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen und der Mindestbeitrag gemäß Abs. 1 Z 3 aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen sowie unter Bedachtnahme auf die Öffnungszeiten nach 13.00 Uhr ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden. Dabei ist auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen.

§ 4 Höchstbeitrag

(1) Der monatliche Höchstbeitrag, der maximal kostendeckend sein darf, beträgt für Kinder unter drei Jahren für die Betreuungszeit von bis zu 30 Wochenstunden - Tarif A1 (7:00 - 12:30) - maximal 203 Euro.

Bei einer Betreuungszeit von über 30 Stunden beträgt der Höchstbeitrag 273 Euro für Tarif B2 ( 7:00 - 14:00) und 331 Euro für den Tarif C3 ( 7:00 - 16:00) 

- für Kinder über drei Jahren für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden höchstens 171 Euro bei, für darüber hinausgehende Inanspruchnahme höchstens 228 Euro,

- für Kinder nach dem vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt für die Betreuung ab 13.00 Uhr (Nachmittagstarif) 114 Euro.

§ 5 Geschwisterabschlag

Besuchen mehrere Kinder einer Familie beitragspflichtig eine Kinderbetreuungseinrichtung, ist für das zweite Kind ein Abschlag von 50 % und für jedes weitere Kind in einer Kinderbetreuungseinrichtung ein Abschlag von 100 % festgesetzt.

§ 6 Berechnung des Elternbeitrages für Kinder unter 3 Jahren

(1) Der monatliche Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage für Kinder bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats und für Kinder unter 3 Jahren, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen,

- beim Tarif A 3,6 % (mindestens 51 Euro, maximal 203 Euro),

- beim Tarif B 4,8 % (mindestens 68 Euro, maximal 273 Euro) und

- beim Tarif C 5,8 % (mindestens 83 Euro, maximal 331 Euro).

(2) Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme der Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage für Kinder nach Vollendung des 30. Lebensmonats bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres 3 % für die Betreuung ab 13.00 Uhr (Nachmittagstarif).

(3) Für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung an weniger als fünf Tagen wird ein Tarif

- für drei Tage festgesetzt, der 70 % vom Fünf-Tages-Tarif beträgt und

- für zwei Tage festgesetzt, der 50 % vom Fünf-Tages-Tarif beträgt.

§ 7 Berechnung des Elternbeitrages für Kinder über 3 Jahren bis zum Schulantritt

(1) Der monatliche Elternbeitrag für die Inanspruchnahme der Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage für Kinder über  3 Jahren, die keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben

- 3 % für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden, höchstens 171 Euro, bzw.

- 4 % für darüber hinausgehender Inanspruchnahme, maximal 228 Euro.

(2) Der monatliche Elternbeitrag beträgt für Kinder über 3 Jahren bis zum Schuleintritt 3 % von der Berechnungsgrundlage für die Betreuung ab 13.00 Uhr (Nachmittagstarif).

(3) Für den Nachmittagsbesuch der Kinderbetreuungseinrichtung an weniger als fünf Tagen wird ein Tarif

- für drei Tage festgesetzt, der 70 % vom Fünf-Tages-Tarif beträgt und

- für zwei Tage festgesetzt, der 50 % vom Fünf-Tages-Tarif beträgt.

§ 8 Angemessener Kostenbeitrag bei nicht regelmäßigem Besuch

(1) Erfolgt der beitragsfreie Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 3a Oö. Kinderbildungs- und betreuungsgesetz ohne Rechtfertigungsgrund nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung, wird ein Kostenbeitrag einschließlich eines allfälligen Nachmittagstarifs in Höhe von 181 Euro (Krabbelstube) bzw. 113 Euro (Kindergarten) eingehoben.

(2) Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist jedenfalls dann nicht regelmäßig, wenn die vereinbarte monatliche Besuchszeit um mehr als  20 % unterschritten wird. Ein Rechtfertigungsgrund für eine Unterschreitung der monatlichen Besuchszeit liegt jedenfalls vor bei

- Erkrankung des Kindes oder der Eltern,

- außergewöhnlichen Ereignissen (z.B. Naturkatastrophen, Todesfall in der Familie) oder

- urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens fünf Wochen pro Arbeitsjahr.

(3) Die Eltern haben die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen.                                       

(4) Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß § 3 a Abs. 1 Oö. Kinderbildungs- und betreuungsgesetz darf kein Kostenbeitrag eingehoben werden.

§ 9 Materialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge

(1) Für Werkarbeiten werden Materialbeiträge (Werkbeiträge) in Höhe von 90 Euro pro Arbeitsjahr eingehoben. Die 1. Teilzahlung von 45 Euro erfolgt im September, die 2. Zahlung von 45 Euro im Februar.

(2) Für den Besuch von Veranstaltungen werden angemessene Veranstaltungsbeiträge frühestens 14 Tage vor der geplanten Veranstaltung eingehoben, wenn das Kind zum Besuch der Veranstaltung angemeldet ist.

(3) Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Materialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge kann in der letzten Woche des jeweiligen Arbeitsjahres von den Eltern im Büro des Kindergartens eingesehen werden.

§ 10 Indexanpassung

Der Mindestbeitrag nach § 3, der Höchstbeitrag gemäß § 4 und der Materialbeitrag gemäß § 9 sind indexgesichert. Die Indexanpassung gemäß § 7 Oö. Elternbeitragsverordnung 2018 erfolgt jeweils zu Beginn des neuen Arbeitsjahres, erstmals zu Beginn des Arbeitsjahres 2019/2020.

§ 10 Sonstige Beiträge

(1) Für die Mittagsverpflegung wird ein Kostenbeitrag in Höhe von 3,50 Euro pro Essensportion bzw. eine Pauschale von 65 Euro pro Monat (September bis Juni) verrechnet. Bei einer genehmigten Abwesenheit von durchgehend 14 Tagen wird der Kostenbeitrag aliquot

rückverrechnet.

(2) Für die Begleitpersonen beim Kindergartentransport wird ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von 12 Euro vorgeschrieben.

§ 11 Umsatzsteuer

In allen angeführten Beträgen ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Tarifordnung tritt mit 1. September 2020 in Kraft. Thalheim, 12.05.2020

 

Zuschuss für Thalheimer Familien

Sie haben die Möglichkeit im Gemeindeamt, um die Gewährung eines Zuschusses für die kostenpflichtige Nachmittagsbetreuung (ab 13.00) in Krabbelstube und Kindergarten ab dem vollendeten 30. Lebensmonat anzusuchen.

Voraussetzungen:

Hauptwohnsitz des Kindes ist in Thalheim

Antragstellung mittels Formular

Nachweis der zu zahlenden monatlichen Beiträge

 

Für die Zeitspanne von 13.00 bis 14.00 Uhr gibt es einen 100% familieneinkommensunabhängigen Zuschuss für berufstätige Eltern auf den Nachmittagsbeitrag!

Formulare und Berechnungsblätter bitte rechtzeitig im Büro des Kindergartens abholen und anschließend im Gemeindeamt abgeben!

 

Nach positiver Zustimmung erfolgt der Zuschuss ab dem Folgemonat!

 

Ergänzend zur angemeldeten Nachmittagsbetreuung, ist es möglich, dass Eltern für Ihr Kind an einzelnen, spontan benötigten Tagen Betreuung in Anspruch nehmen!

Der Tarif gilt ab 13.00 Uhr und beträgt Euro 10 pro Nachmittag!